Abänderungsantrag, Gemeindegesetz Teil 2

Jeder Stimmbürger hat an der Gemeindeversammlung das gesetzlich verankerte Recht, direkt Abänderungsanträge zu einer Sache zu stellen.

Was ist ein Abänderungsantrag?

Wenn ein Stimmbürger das Gefühl hat, dass ein Teil eines Traktandums abgeändert werden sollte, so kann er versuchen, per Abänderungsantrag dieses Traktandum entsprechend zu ändern.

Dabei ist es wichtig, dass die Abänderung tatsächlich einen bereits fix zum Traktandum gehörenden Teil betrifft und der Antrag direkt an der entsprechenden Gemeindeversammlung gestellt wird.


Beispiel:

Das Traktandum lautet:

Seestrasse. Sanierung. Verpflichtungskredit

Möglicher Abänderungsantrag:

Die geplante Farbe Grün der seeseitigen Strassenbegrenzungspfosten sei auf Grau zu verändern.


Vorgehensweise:

  1. Der Stimmbürger stellt den Abänderungsantrag während der Diskussions- und Fragerunde zum entsprechenden Traktandum. Selbstverständlich macht eine kurze Begründung durch den Antragsteller Sinn.
  2. Der Gemeinderat nimmt diesen Abänderungsantrag entgegen und lässt die Bevölkerung vor der eigentlichen Traktandumsabstimmung direkt in derselben Gemeindeversammlung darüber abstimmen.
  3. Stimmt die Mehrheit für die Abänderung, so gilt diese Abänderung sofort für die darauf folgende eigentliche Traktandumsabstimmung. (Ausgenommen es sind zu wenig Stimmbürger anwesend, so dass ein Referendum alles wieder umstossen könnte.)

Tipps:

  • Die Formulierung muss nicht perfekt sein und schon gar nicht juristisch, die Gemeindeschreiberin wird ihn direkt in der Versammlung entsprechend korrekt formulieren.
  • Notiere Dir die Abänderung kurz schriftlich.
  • Ein Abänderungsantrag ist sinnvoll, um einen geringfügigen Abänderungsbedarf definitiv einzufordern und nicht nur als Diskussionspunkt zu belassen.
  • Abänderungen, welche ein Traktandum in seinem Grundsatz in mehreren Punkten wesentlich verändern würden, werden tendenziell von den Stimmbürgern abgelehnt.

Abänderungen, die keine sind:

Das Traktandum lautet:

Seestrasse. Sanierung. Verpflichtungskredit

Möglicher Abänderungsantrag:

Die Seestrasse sei von einer Strasse in einen reinen Fussweg umzuwidmen.

Dies würde als Abänderung nicht zugelassen werden, da es im Traktandum um eine Sanierung und nicht um die Umwidmung einer Strasse geht.


Gemeindegesetz § 27 Abs. 1 (SAR 171.100) vom 19. Dezember 1978, siehe “Rechtliche Grundlagen”

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