Ergänzungsantrag, Gemeindegesetz Teil 1

Jeder Stimmbürger hat an der Gemeindeversammlung das gesetzlich verankerte Recht, direkt Ergänzungsanträge zu einer Sache zu stellen.

Was ist ein Ergänzungsantrag?
Wenn ein Stimmbürger das Gefühl hat, dass bei einem bestehenden Traktandum etwas Wichtiges fehlt, so kann er versuchen, per Ergänzungsantrag dieses Traktandum mit konkreten Zusätzen zu ergänzen.

Dabei ist es wichtig, dass die Ergänzung thematisch zum Traktandumstitel, wie er in der Einladung steht, passt und direkt an der entsprechenden Gemeindeversammlung gestellt wird.


Beispiel:
Das Traktandum lautet:
Seestrasse. Sanierung. Verpflichtungskredit

Möglicher Ergänzungsantrag:
Bei der Sanierung der Seestrasse sei ein Flüsterbelag zu verwenden.


Vorgehensweise:

  1. Der Stimmbürger stellt den Ergänzungsantrag während der Diskussions- und Fragerunde zum entsprechenden Traktandum. Selbstverständlich macht eine kurze Begründung durch den Antragsteller Sinn.
  2. Der Gemeinderat nimmt diesen Ergänzungsantrag entgegen und lässt die Bevölkerung vor der eigentlichen Traktandumsabstimmung direkt in derselben Gemeindeversammlung darüber abstimmen.
  3. Stimmt die Mehrheit für die Ergänzung, so gilt diese Ergänzung sofort für die darauf folgende eigentliche Traktandumsabstimmung. (Ausgenommen es sind zu wenig Stimmbürger anwesend, so dass ein Referendum alles wieder umstossen könnte.)

Tipps:

  • Die Formulierung muss nicht perfekt sein und schon gar nicht juristisch, die Gemeindeschreiberin wird ihn direkt in der Versammlung entsprechend korrekt formulieren.
  • Notiere Dir die Ergänzung kurz schriftlich.
  • Ein Ergänzungsantrag ist sinnvoll, um fehlende, wesentliche und wichtige Punkte definitiv einzufordern und nicht nur als Diskussionspunkt zu belassen.
  • Ergänzungen, welche zu hohen Kosten für die Gemeinde führen, werden tendenziell von den Stimmbürgern abgelehnt.

Ergänzungen, die keine sind:
Das Traktandum lautet:
Seestrasse. Sanierung. Verpflichtungskredit

Möglicher Ergänzungsantrag:
Mit der Sanierung der Seestrasse seien 100 zusätzliche Parkplätze zu erstellen.

Dies würde als Ergänzung nicht zugelassen werden, da die Erstellung neuer Parkplätze eine eigene Sache darstellt und nicht unter eine Sanierung fällt.

Ebenfalls würde zur selben Sache keine Ergänzung zur gleichzeitigen Einführung von Tempo 30 zugelassen werden, da auch dies nichts mit einer Sanierung als solches zu tun hat.


Der Rechtsdienst des Kantons empfiehlt dem Gemeinderat grundsätzlich, einen Ergänzungsantrag in der Regel zuzulassen, als abzuweisen, und darauf zu vertrauen, dass die Bevölkerung das Richtige entscheidet, insbesondere auch bei einer zweifelhaften Ergänzung.

Gemeindegesetz § 27 Abs. 1 (SAR 171.100) vom 19. Dezember 1978, siehe „Rechtliche Grundlagen“

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